Zunehmend verweigern die privaten Zahnzusatz-/ Versicherungen die Erstattung berechtigter zahnärztlicher Leistungen oder stellen sie in Frage. Dabei ist zu beachten, dass gerade Privatleistungen keiner Solidargemeinschaft geschuldeten Budgetierung und Einschränkungen unterliegen und den Anspruchsberechtigten daher umfangreicher zur Verfügung stehen (müssten).
Eine zahnärztliche Rechnung setzt aber für sich schon die medizinische Notwendigkeit abgerechneter Leistungen voraus, sonst wären die entsprechenden Positionen gesondert mit dem Bezug auf §2 Abs.3 GOZ 2012 (Wunschleistungen ohne eine medizinische Notwendigkeit) zu versehen. Fehlt dieser Bezug, ist von der medizinischen Notwendigkeit auszugehen. Wird aber eine Rechnung angezweifelt, wird dem Zahnarzt damit indirekt Falschabrechnung vorgeworfen.
Wird alternativ in abgeschwächter Form der Steigerungssatz angezweifelt, so hat die Versicherung eigentlich zunächst den Versicherten zu befragen, denn für diesen kann die Begründung nachvollziehbar sein. Waren tatsächlich der genannte Zeitaufwand, die Schwierigkeit oder die Umstände gegeben? Da aber der Verischerte dies nur subjektiv beurteilen kann oder aus Eigeninteresse zur Erstattung die Begründungen bestätigen könnte, wird der Zahnarzt mit der Nichtanerkennung seiner Begründungen konfrontiert. Ein Teufelskreis, der immer mehr Bürokratie und Kosten in den letzten Jahren nach sich zog. – Und diese Tendenz wird sich noch beschleunigen, da:
Die Zahnärzteschaft sieht sich in der GOZ 2012 mit gravierenden Abwertungen häufig erbrachter Kernleistungen wie z.B. Füllungen sowie Kunststoff- bzw. Compositfüllungen konfronitert. Entweder müssen sie die Steigerungssätze erhöhen oder auf Honoraranteile verzichten. Entwder werden Steigerugssätze mit zweifelhaften Märchenbegründungen versehen, um den Stand des Jahres 2011 zu halten oder die Patienten werden auf einen „Festzuschuß“ Faktor 2,3-fach beschränkt. Wie gesetzlich Versicherte, zur zum Teil bei erheblich niedrigeren Beträgen!
Privat Versicherte zahlen steigende Beiträge für massiv gesenkte Leistungen. Da ist es dann nur zu verständlich, dass diese – selbst zweifehlafte – Begründungen von ihrem Zahnarzt für eine verbesserte Erstattung durch ihre privaten Versicherer erwarten.
Die privaten Versicherungen wollen zur Gewinnmaximierung wiederum die Leistungen sehr gern nur bei dem abgewerteten 2,3-fachen Satz erstatten.
Die Regierung hat mit der GOZ 2012 alle Ende 2011 bestandenden privaten Zahnzusatz-/ Verischerungsverträge möglicherweise legalisiert aber verfassungswidrig manipuliert und abgewertet. Gerichte werden dies entscheiden müssen. Eine Folge davon können sie im Artikel Falsche Anreize der GOZ 2012 sehen.
Hinweise zu häufigen Estattungsproblemen werden Sie nach und nach hier finden.