Behandlungsrichtlinien zur Wurzelbehandlung gesetzlich Versicherter

 

B   Vertragszahnärztliche Behandlung

III   Konservierende Behandlung

Die Punkte 2, 8, 9, 10 und 11 behandeln die Grenzen endodontischer (Wurzelbehandlung) zahnerhaltender Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung:

 

2.  Die konservierende Behandlung sollte ursachengerecht, zahnsubstanzschonend und präventionsorientiert erfolgen. Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhalten werden. Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden. Dabei soll die gesunde natürliche Zahnhartsubstanz soweit wie möglich erhalten bleiben. Die Regelungen zur endodontischen Behandlung in Nummer 9 dieser Richtlinien sind zu beachten.

8.  In der konservierenden Behandlung hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang. Bei Erhaltung der Zähne durch Methoden der Pulpaüberkappung und Wurzelkanalbehandlung soll in angemessenen Zeitabständen eine klinische und ggf. eine Sensibilitätsprüfung- bzw. röntgenologische Kontrolle des Heilerfolges durchgeführt werden.

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